Satzung

Satzung des Schulfördervereins
„Staatliche Grundschule Ilfeld, e. V.“

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Aufgaben und Zweck
§ 3 Mittel des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Schulfördervereins
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Stimmrecht, Abstimmung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Vertretung nach außen
§ 11 Vermögenszufall bei Auflösung des Fördervereins
§ 12 Inkrafttreten

llfeld, den 03.12.1998

Satzungsänderung 22.11.2012

§ 1 – Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr

1. Unter dem Namen „Schulförderverein Staatliche Grundschule llfeld e.V.“ haben sich Freunde und Förderer der Staatlichen Grundschule llfeld zu einem Verein zusammengeschlossen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in der Landgemeinde Harztor, OT llfeld und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Nordhausen unter VR 518 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12 eines jeden Jahres .

§ 2 – Aufgaben und Zweck

1. Zweck des Vereins ist es, die Staatliche Grundschule llfeld zu fördern und zu unterstützen.

2. Die von den Mitgliedern, von den Eltern und Freunden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel sind vom Förderverein unmittelbar im Interesse der Schule und der Schülerschaft zu verwenden. Anträge auf Zuwendungen an die Schule sollen von der Schulleitung an den Vor­ stand des Fördervereins gestellt werden.

3. Soweit Vermögensgegenstände angeschafft werden, bleiben sie stets Eigentum des Fördervereins. Sie werden der Staatlichen Grundschule llfeld unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Förderverein wird die Grundschule über die pflegliche Behandlung der Gegenstände wachen.

4. Der Schulförderverein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ .

§ 3 – Mittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

• Geld- und Sachspenden
• Erträge aus Einrichtungen und Sammlungen
• Mitgliedsbeiträgen

Diese Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann durch jedermann (natürliche und juristische Personen) beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand .

2. Der Antrag auf Aufnahme wird durch eine Beitrittserklärung gestellt.

3. Die Beitrittserklärung lautet:

Unter Anerkennung der Satzung trete(n) ich/ wir dem „Schulförderverein Staatliche Grundschule llfeld e. V.“ bei. Mein/ Unser Mitgliedsbeitrag beträgt ………. Euro. Einzelperson mindestens 12,00 Euro Jahr.

Ort, Datum Unterschrift

4. Alle Vereinsbeiträge werden über das Bankeinzugsverfahren abgebucht oder sind bis zum 30. 03. des laufenden Jahres per Überweisung fällig. Erfolgt der Eintritt innerhalb des laufenden Jahres, wird der Beitrag innerhalb eines Monats fällig.
Es gelten die banküblichen Verfahrensregelungen.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

6. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Wird dieser Termin nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr und damit die Pflicht zur Beitragszahlung. (Kündigungsfrist 30. 11. zum 31. 12. des Kalenderjahres)

7. Die Mitgliedschaft im Förderverein endet durch:

• Tod des Mitglieds
• Austritt aus dem Verein (siehe Pkt. 3) und
• Ausschluss aus dem Verein.

8. Schädigt ein Mitglied den Zweck und den Interessen des Schulfördervereins oder kommt seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen und der
Antrag muss diesbezüglich auf der Tagesordnung stehen. Der Beschluss zum Ausschluss bedarf einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Mindestbeitrag beträgt 1,00 Euro monatlich. Der Beitrag ist zur Zeit steuerlich absetzbar.

Die Mitglieder haben folgende weitere Rechte und Pflichten:

• an Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen,
• sich für die Ziele des Vereins nach besten Kräften einzusetzen,
• den Beschlüssen des Vereins nachzukommen.

§ 6 – Organe des Schulfördervereins

Organe des Schulfördervereins Staatliche Grundschule llfeld e.V sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich ist eine ordentliche Jahresversammlung abzuhalten, in der der Vorstand über das vergangene Jahr der Mitgliederversammlung berichten soll.
Die ordentliche Jahresversammlung soll in dem Quartal abgehalten werden, in dem das neue Schuljahr beginnt oder das auf den Beginn des neuen Schuljahres folgt.

2. Die ordentliche Jahresversammlung hat insbesondere

• den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden für das abgelaufene Geschäftsjahr zu genehmigen
• den Vorstand zu entlasten
• Wahlen vorzunehmen
• besondere Ausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben zu bilden und zu besetzen
• Rechnungsprüfer zu wählen

3. Zur Zuständigkeit von Mitgliederversammlungen gehört ferner die Beschlussfassung über:

• Ausschluß von Mitgliedern
• Satzungsänderungen
• Auflösung von Liquidation des Fördervereins

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden des Fördervereins. Sie muss erfolgen, wenn ein Drittel des Fördervereins die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich beantragt.

Alle Mitglieder sind schriftlich zu den Mitgliederversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen Bekanntgabe der Einladung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit kürzester Frist, jedoch nicht unter einer Woche, einberufen werden.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 – Stimmrecht, Abstimmung

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Auf Grund einer schriftlichen Vollmacht kann ein Mitglied sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nur zulässig, wenn min­
destens dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss über die Auflösung des Fördervereins bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Er muss den Mitgliedern durch Zustellung der Tagesordnung bei der Einladung bekannt gemacht werden.

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird in der ordentlichen Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl üben die Vorstandsmitglieder ihr Amt weiter aus.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, mindestens einem Beisitzer und dem Kassenwart. Es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern zu achten.
Die Mitgliederversammlung wählt aus den gewählten Vorstandsmitgliedern den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er muss dann einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen alle Fragen, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung des Fördervereins vorbehalten sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder vertreten sind. Er fasst also Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand andere Mitglieder beratend hinzuziehen.

§ 10 – Vertretung nach außen

Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende allein oder sein Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11 – Vermögensübertragung bei Auflösung des Förderverein

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Staatliche Grundschule lfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung vom 22.11.2012 beschlossen.
Sie tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht Nordhausen in Kraft.

Satzungsänderung vom 22. 11. 2012

§ 1 Pkt. 2 – Der Verein hat seinen Sitz in der Landgemeinde Harztor, OT llfeld und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Nordhausen unter VR 518 eingetragen.

§ 4 Pkt. 2 – Die Beitrittserklärung lautet:
Unter Anerkennung der Satzung trete(n) ich/ wir dem „Schulförderverein Staatliche Grundschule llfeld e. V.“ bei. Mein/ Unser Mitgliedsbeitrag beträgt ………. Euro.

Einzelperson mindestens 12,00 Euro / Jahr.
Ort, Datum Unterschrift

Alle Vereinsbeiträge werden über das Bankeinzugsverfahren abgebucht oder sind bis zum 30. 03. des laufenden Jahres per Überweisung fällig. Erfolgt der Eintritt innerhalb des laufenden Jahres, wird der Beitrag innerhalb eines Monats fällig.

Es gelten die banküblichen Verfahrensregelungen.

Die Mitglieder sind verpflichtet Anschriften- und Kontenänderungen um­ gehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

§ 4 Pkt. 3 – Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Wird dieser Termin nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr und damit die Pflicht zur Beitragszahlung (Kündigungsfrist 30. 11. zum 31.12. des Kalenderjahres)

§ 4 Pkt. 4 Satz 1 – Die Mitgliedschaft im Förderverein endet durch:
• Tod des Mitglieds,
• Austritt aus dem Verein (siehe Pkt. 3) und
• Ausschluss aus dem Verein.

Schädigt ein Mitglied den Zweck und den Interessen des Schulfördervereins oder kommt seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen und der Antrag muss diesbezüglich auf der Tagesordnung stehen. Der Beschluss zum Ausschluss bedarf einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Pkt. 1 Satz 2 – Der Mindestbeitrag beträgt 1,00 Euro monatlich. Der Beitrag ist zur Zeit steuerlich absetzbar.

Die Mitglieder haben folgende weitere Rechte und Pflichten:

• an Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen,
• sich für die Ziele des Vereins nach besten Kräften einzusetzen,
• den Beschlüssen des Vereins nachzukommen.

§ 11 – e n t f ä ll t (alte Satzung)

§ 13 – ersetzt § 11 (alte Satzung) – Vermögenszufall bei Auflösung des Fördervereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Staatliche Grundschule llfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.